Satzung Münsterländer Dinkelfunken 2019 e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen „Münsterländer Dinkelfunken 2019 e.V.“.

b) Er hat seinen Sitz in Gronau und ist beim Amtsgericht Coesfeld, Vereinsregister, auf
dem Registerblatt VR 7534, eingetragen.

c) Der Verein ist Mitglied in den Vereinsverbänden „Bund Westfälischen
Karnevals“ (BWK) und „Bund Deutschen Karnevals“ (BDK)


§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch Gardetanz, Showtanz,
Tanzsport und Freestyle Tanz, in der Tanzabteilung
b) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums
c) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Umzügen
d) Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet
e) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und gesellschaftlichen Vereinen


§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.


§ 4 Geschäftsjahr

a) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April des laufenden Jahres und endet am 31. März
des folgenden Jahres.
b) Die Jahreshauptversammlung muss in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres
abgehalten werden.


§ 5 Mitglieder

a) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
die Ziele des Vereins unterstützen.
b) Der Verein besteht aus:

1. Ordentliche Mitglieder, die in aktive und passive Mitglieder unterteilt werden.
Passive Mitglieder, haben kein Stimmrecht.

2. Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder können Personen, Behörden, Organisationen, Firmen oder
Banken werden, die die Bestrebung des Vereins unterstützen wollen, ohne selbst
aktiv zu sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglied kann werden, wer sich in dem Verein besondere Verdienste
erworben hat. Personen für die Ehrenmitgliedschaft können von allen ordentlichen
Mitgliedern vorgeschlagen werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

c) Die Aufnahme eines Mitgliedes, erfolgt nach Stellung eines schriftlichen Antrages und
dessen Annahme durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt,
a) mit dem Datum der schriftlichen Anmeldung und der positiven Entscheidung des Vorstandes
b) Der Mitgliedsbeitrag pünktlich bezahlt wurde.
c) Der Vorstand behält sich das Recht vor, zukünftige Mitglieder mit einer Probezeit aufzunehmen.
d) Die folgende Einverständniserklärung akzeptiert worden ist.

Einverständniserklärung zu Foto- und/oder Filmaufnahmen
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass im Rahmen von Veranstaltung der
Münsterländer Dinkelfunken 2019 e.V. Bilder und/oder Videos von allen
Anwesenden, Teilnehmer/-innen gemacht werden und zur Veröffentlichung

  • auf der Homepage
  • in (Print-)Publikationen
  • auf allen Social – Media Kanälen
  • für Vereinswerbung

verwendet und zu diesem Zwecke auch abgespeichert werden dürfen. Die Fotos
und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit der Münsterländer
Dinkelfunken 2019 e.V.
Jedes Mitglied ist sich darüber im Klaren, dass Fotos und/oder Videos im Internet
von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischer
Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos
und/oder Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.
Diese Einverständniserklärung tritt mit der Beitrittserklärung in Kraft.


§ 7 Pflichten der Mitglieder:

a) Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Interessen des Vereins zu
vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Mit ihrem Eintritt
erkennen sie die Satzung voll an.
b) Jedes ordentliche Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
c) Allen Mitgliedern ist es untersagt, sich ohne Zustimmung des Vorstandes, aktiv in
anderen Vereinen einzubringen, die dem selben Zweck entsprechen.
d) Ehemalige Tänzer, die sich entscheiden, aus der Tanzgarde auszuscheiden, sind
verpflichtet selbstständig, das komplette Gardekostüm, sowie falls vorhanden, das
Showkostüm, mit einer Frist von 14 Tagen, dem Verein zu übergeben. Bei
Nichteinhaltung wird das Kostüm in Rechnung gestellt.
e) Änderung der Mitgliedsdaten, müssen unverzüglich dem Verein schriftlich mitgeteilt
werden.


§ 8 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Aktivitäten, die der Verein anbietet, teilzunehmen.


§ 9 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
3 Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres am 31.03. eines Jahres mitgeteilt werden.

b) Tod.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ableben des Mitgliedes. Rückständige Beiträge
werden nicht nachgefordert.

c) Ausschluss.
1. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der
Mitgliedschaft ausschließen. Dem ausgestoßenen Mitglied steht das Recht der
Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Beschreitung
des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Versammlung ist
endgültig und bindend.
2. Mitglieder, die andere Mitglieder durch Mobbing oder Nachsage oder Falschaussagen
belasten, können per Direkt vom Vorstand, ausgeschlossen werden.
3. Mitglieder, deren Beitrag am Ende des Geschäftsjahres noch offen steht, können aus
dem Verein ausgeschlossen werden.

d) Vereinseigene Gegenstände, Materialien und Kostüme sind nach dem Ausscheiden aus
dem Verein in einem ordentlichen Zustand dem Vorstand zurück zu geben. Ist dieses
dem ehemaligem Mitglied nicht mehr möglich, wird von ihm erwartet, dass die
Vereinsgegenstände finanziell ersetzt werden. (Einschätzung durch den Vorstand)

e) Bei schuldhaften Verlust bzw. Beschädigung von vereinseigenen Gegenständen,
Materialien und Kostümen muss jedes Mitglied für den Schaden aufkommen.


§ 10 Datenschutz

a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet, beispielsweise im Rahmen der
Mitgliederverwaltung.
b) Mit dem Beitritt des Mitgliedes erhebt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein
notwendigen Daten (Name, Anschrift, Kommunikationsdaten, Bankverbindung). Die
personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder
werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn dies zur Erfüllung des
Vereinszwecks notwendig ist.
c) Jedes Mitglied hat das Recht
- auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
- auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
- auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
- auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
- auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
- auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO,
- auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier: LDI-NRW, Düsseldorf),
- eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der
aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch
berührt wird.
d) Den Mitgliedern in den Organen des Vereins, allen Funktionsträgern oder sonst für
den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als
dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
nach dem Ausscheiden der Mitglieder aus den Gremien des Vereins bzw. nach
Beendigung der Tätigkeit für den Verein weiter.
e) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus Art
Abs.1 DSGVO:
- aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Person,
- zur Erfüllung eines Vertrages,
- zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen,
- zur Wahrung berechtigter Interessen.


§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Geschäftsführender Vorstand bestehend aus 6 Mitgliedern.
b) Erweiterter Vorstand mit bis zu 11 Mitgliedern.
c) Mitgliederversammlung


§ 12 Der Geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im
Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. Präsident/in
2. Präsident/in
1. Kassenwart/in
2. Kassenwart/in
1. Schriftführer/in
2. Schriftführer/in
Die oben genannten Personen bilden im Sinne des § 26 BGB den geschäftsführenden Vorstand
des Vereins. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken von den
jeweils ersten Vorstandsmitgliedern. 1. Präsident, 1. Kassenwart 1. Schriftführer.
Diese drei genannten Personen dürfen Entscheidungen über finanzielle Dinge bis zu einem
Betrag von 250,- Euro fällen.
Der gesamte Vorstand, der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand, fasst seine
Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand, einberufen werden.
Diese Beschlüsse sind bindend und können nur durch eine erneute Abstimmung geändert
werden.
a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen 14Tagen eine zweite Sitzung mit derselben
Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
b) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(Sitzungsleiter ist Derjenige, der die Vorstandssitzung einberufen hat)
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
d) Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, z.B. durch Tod oder
Amtsniederlegung, kann der übrige Vorstand eine Wahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit
bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
e) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass vom
Schriftführer/in und Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
f) Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung ist jeweils in der folgenden Sitzung
unaufgefordert jedem Vorstandsmitglied vorzulegen.


§ 13 Mitgliederversammlung

a) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. (§ 4 b als
Jahreshauptversammlung benannt)
b) Diese findet üblicherweise in Präsenz statt. Sollte dieses nicht möglich sein, bedingt
durch Verordnungen des Landes wie Pandemien, kann die Jahreshauptversammlung
auch online statt finden. Die Bereitstellung des erforderlichen Programms obliegt dem
Verein.
c) Sie wird vom Vorstand schriftlich (per E-Mail / Brief an die letzte bekannte Adresse )
mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung
einberufen. Eingeladen werden alle Mitglieder, oder deren gesetzliche Vertreter.
d) Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zum Beginn selbst fest.
e) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied ab 16 Jahren, das bei der
Mitgliederversammlung anwesend ist.
f) Jedem stimmberechtigten Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur
Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind bis zum Ende des jeweils
laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten. Über diese Anträge wird dann in
der Versammlung beraten und abgestimmt.
g) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen. Sie entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit
h) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes ist
schriftlich durchzuführen. In den Vorstand gewählt werden können nur anwesende
Mitglieder
i) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, jedoch kann die
Versammlung auch einen anderen Versammlungsleiter/in wählen.
j) Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer/in
und vom Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit
der Versammlung, die Namen der anwesenden Mitglieder, sowie Beschlüsse und die
Abstimmungsergebnisse enthalten.
k) Ist es einem Mitglied nicht möglich, aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen an
der Jahreshauptversammlung teilzunehmen und möchte sich das Mitglied aktiv
aufstellen lassen für die Vorstandsarbeit, kann das nur mit Rücksprache des
Geschäftsführenden Vorstandes erfolgen.
l) Jedes Mitglied hat zur Wahl der Beisitzer für jeden zu besetzenden Posten nur eine
Stimme. Jedoch kann es nicht mehr Stimmen wie Bewerber geben, Mehrfach-Wahlen
sind ausgeschlossen.
m) Wahl der Beisitzer des Vorstandes – Mitglieder werden wie folgt gewählt
11 Beisitzer: Jedes stimmberechtigte Mitglied hat hierfür 11 Stimmen.
Zu wählende Mitglieder werden auf einer Wahlliste aufgeführt und vor der Wahl an
die stimmberechtigten Mitglieder verteilt. Die Mitglieder mit den 11 meisten Stimmen
werden Beisitzer. Bei Stimmengleichheit bei Mitgliedern mit den wenigsten Stimmen,
werden neu gewählt, soweit die 11 Beisitzer nicht gewählt wurden.
n) Jedes Mitglied, welches sich zur Wahl aufstellen lässt oder gewählt werden soll, hat
dies schriftlich bis 2 Wochen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung
einzureichen.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes. (Protokoll der letzten
Mitgliederversammlung)
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
e) Vorschläge für die Wahl des Vorstandes.
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer (näheres in §15)
h) Festlegung des Mitgliederbeitrages (Falls erforderlich!)
i) Erledigung der an die Versammlung gestellten Anträge
j) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung (Näheres §18, §19)
k) Verschiedenes


§ 15 Kassenprüfer

a) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/innen, die die
Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben. Eine Wiederwahl ist möglich.
b) Sie dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein, wohl aber Mitglieder
im erweiterten Vorstand.
c) Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen.
Dieser wird der Versammlung mündlich vorgetragen. Er ist dem/der Schriftführer/in, in
schriftlicher Ausführung auszuhändigen.


§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) das Interesse des Vereins es erfordert.
b) ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der
Gründe schriftlich verlangt.
Zudem gelten die Bestimmungen dazu wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 17 Geschäftsordnung

a) Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung. In ihr werden auch alle
Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen.


§ 18 Satzungsänderung

a) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
b) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen.


§ 19 Vereinsauflösung

a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer
3/4-Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
b) Die Auflösung muss in der Einladung angekündigt werden.
c) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
dem „Ambulanter Kinder- und Jugendhospizdienst Südliches Münsterland“, Lavesumer
Str. 3d, 45721 Haltern am See zu.


§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

a) Diese Satzung wurde am 23.05.2024 in Gronau beschlossen. Sie tritt am Tage des
Beschlusses in Kraft und setzt die bisherige Satzung vom 27.09.2019 außer Kraft.